FAQs

Was nun?

Frage: Was kann ich vor Beginn der Austrocknungsmaßnahmen selber tun?

Antwort: Stellen Sie die Einrichtungsgegenstände hoch und saugen Sie nach Möglichkeit das
stehende Oberflächenwasser ab. Falls der Putz unter den Sockelleisten durchfeuchtet ist, sollten Sie diese vorsichtig entfernen. Teppichböden können von uns getrocknet werden.

Frage: Wie lange dauert eine Austrocknung?

Antwort: Die Dauer ist abhängig vom Grad der Durchfeuchtung und den baulichen Gegebenheiten.
Die durchgängige Trocknung einer Dämmschicht dauert etwa bei Styropor 12- 14 Tage, bei fasrigen Dämmstoffen und bei einer Mischdämmung etwa 16-18 Tagen, bei Perlite 18-22 Tage.

Frage: Muss ich für zusätzliche Stromkosten durch Trocknungsgeräte aufkommen und
wie kann ich die für die Austrocknung notwendige Strommenge ermitteln?

Antwort: Der von unseren Geräten verbrauchte Strom wird mit Betriebsstunden- und Stromzähler aufgezeichnet und dem Rechnungsempfänger nach Abschluss der Arbeiten auf der Rechnung in kW/h angegeben. Bei einem Versicherungsfall werden die Strom kosten vom Versicherer ersetzt.

Frage: Gibt es für Austrocknungsarbeiten Gewährleistung?

Antwort: Die Procentra Schadensanierung GmbH übernimmt 6 Jahre Garantie auf von uns durchgeführten Austrocknungsarbeiten.

Frage: Ist eine komplette Auftragsabwicklung über Sie möglich?

Antwort: Selbstverständlich können wir alle Aufwendungen für die Sanierung direkt mit der Versicherung abwickeln. Dazu benötigen wir eine von Ihnen rechtsgültig unterschriebene Abtretungserklärung. Die Rechnung für alle Arbeiten geht dann von uns direkt an die Versicherung.

Schadenersatz: Wird bei einem Wasserschaden das komplette Bad neu gefliest?
Nein, nur beschädigte Fliesen werden ausgetauscht.

Dazu gibt es folgende Rechtsprechung(Landgericht München, 1 T 14345/04): „Werden die Fliesen im Badezimmer eines Wohnungsbesitzers durch einen Wasserschaden in den darüber liegenden Räumen in Mitleidenschaft gezogen, so muss der Verursacher Schadenersatz leisten. Allerdings darf das Bad nicht auf dessen Kosten komplett neu gefliest, sondern nur die tatsächlich beschädigten Fliesen ersetzt werden. Das gilt auch dann, wenn die neuen Fliesen trotz gleichen Typs eine nicht völlig identische Farbe und Marmorierung aufweisen. Für diesen Mangel muss der Verursacher jedoch zusätzlich einen Wertausgleich leisten.

Frage: Was passiert bei Feuchtigkeitsschäden beim Hauskauf / -verkauf?

Antwort: Bei Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück wird im Allgemeinen ein Haftungsausschluss für den Verkäufer vereinbart, der ihn vor einer späteren Inanspruchnahme durch den Käufer schützen soll. Der Verkäufer kann sich auf einen vertraglichen Haftungsausschluss allerdings dann nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Eine Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer einen Fehler der Verkaufssache trotz bestehender Offenbarungspflicht verschwiegen hat und dass der Fehler bei Abschluss des Vertrages bekannt war oder er ihn zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer dieser Fehler nicht bekannt war und er bei Offenbarung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte.
Eine Aufklärungspflicht besteht über besonders wichtige Umstände, die für die Willensentscheidung des anderen offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind; diese müssen auch ungefragt offenbart werden. Über Feuchtigkeit in den Kellerräumen muss nach allgemeiner Auffassung beim Kauf eines Hauses aufgeklärt werden, ebenso über erhebliche Feuchtigkeitsschäden auch nach einem Sanierungsversuch, wenn dessen Erfolg zweifelhaft ist. Bei Feuchtigkeit im Keller handelt es sich um einen Umstand, der für jeden Käufer eines Hauses beim Kaufentschluss von erheblicher Bedeutung ist. Erst recht ist es für den Verkäufer nachteilig, wenn nach Feuchtigkeitsschäden gefragt wird, sie aber nicht zugegeben werden.
Es ist allerdings Sache des Käufers zu beweisen, dass dem Verkäufer die Feuchtigkeitsschäden bekannt waren oder er deren Vorhandensein für möglich hielt.
(Kammergericht im Urteil vom 20.6.2005 – 8 U 220/04 )

 

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